- Schule mit Ganztagsangeboten -

 

in 09487 Schlettau, Beutengraben 1

 

Schule - Ruf: (03733) 608524 / Fax: (03 733) 608525 / E-Mail: gs.schlett.schlettau@web.de

 

Die Belehrung in der Schule erfolgt mit Schuljahresbeginn.

 

 

 

Präambel

 

Zur Gestaltung eines gemeinsamen Lern- und Lebensortes für Mädchen und Jungen wird die Haus- und Hofordnung durch einer gesonderte Ordnung durch den Hort erweitert.

 

 

Gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Haus- und Hofordnung

 

 

Gemäß der §§ 32, 42 und 43 „Schulgesetz für den Freistaat Sachsen“ ist in kommunalen Bildungseinrichtungen in der Schulkonferenz eine Haus- und Hofordnung zu beschließen und zu erlassen.

 

  

  I.        Unterrichts- und Pausenzeiten

 

1.    Stunde

7:30 – 8:15 Uhr

Frühstückspause

8:15 – 8:30 Uhr

2.    Stunde

8:30 - 9:15 Uhr

Hofpause

9:15 – 9:35 Uhr

3.    Stunde

9:35 – 10: 20 Uhr

Bewegungspause

10:20 – 10:25 Uhr

4.    Stunde

10:25 – 11: 10 Uhr

Mittags- / Hofpause

11:10 – 11: 30 Uhr

5.    Stunde

11:30 – 12:15 Uhr

Bewegungspause

12:15 – 12:20 Uhr

6.    Stunde

12:20 – 13:05 Uhr

 

Das Schulsekretariat hat folgende Öffnungszeiten:

 

 

Montags bis Donnertags

 

7:00 – 9:00 Uhr

 

 Sprechzeiten der Schulleitung:

 

Montag bis Freitag von 13:30 -14:00 Uhr

 

 

 

Das Betreten des Schulgeländes und -gebäudes ist den Kindern nur im Rahmen schulischer Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen des Hortes gestattet.

 

Die Straßenschuhe werden sofort in der Garderobe mit den Hausschuhen gewechselt. Im gesamten Schulhaus werden Hausschuhe getragen. 

 

Der Unterrichtsbeginn ist gleitend. Der Schüler ist 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn in der Schule. Der Schüler kommt pünktlich in die Schule. Einlass ist 7:00 Uhr durch den aufsichtsführenden Lehrer. Die Unterrichtsräume können 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn betreten werden. Für früher ankommende Schüler und Schülerinnen ist bis dahin der Aufenthalt im unteren Hortzimmer möglich.

 

Im Klassenzimmer werden die Schulsachen für den Unterricht bereitgelegt und mit dem Eintreten des Lehrers erheben sich die Schüler von ihren Plätzen.

 

 

 

Beim Wechseln der Klasse in andere Klassenzimmer bzw. Fachräume benutzen die Schüler immer die rechte Flurseite, ebenso bei den Treppengängen.

 

 

 

Die Schüler verhalten sich ruhig, diszipliniert und rücksichtsvoll. Im Schulhaus wird nicht gerannt.

 

 

 

Das Betreten der Fachräume (z.B. Werkraum, Musikzimmer, Computerraum, Sporthalle) ist nur in Verbindung mit dem Fachlehrer gestattet. Der Fachlehrer holt die Klasse ab.

 

Sollte eine Klasse zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn noch ohne Lehrer sein, so melden dies ein/zwei Schüler oder Schülerinnen (gemeinsam) sofort im Sekretariat oder im Nachbarzimmer. Der Unterricht beginnt pünktlich im Unterrichtsraum am Arbeitsplatz. Zum Werk-, Kunst-, Musik- und Sportunterricht werden die Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer abgeholt. Eine Ausnahme bildet der Sportunterricht nach der Hofpause. In dem Fall treffen sich die Kinder an der Eingangstür. Schüler und Schülerinnen melden sich, wenn sie zu spät kommen im Sekretariat.   

 

Die Pausen dienen der Erholung und Bereitstellung der Unterrichtsmittel der Schüler für die kommende Unterrichtsstunde. Während der Pausen und unterrichtsfreien Zeit halten sich die Schüler und Schülerinnen in den Klassenräumen (Frühstückspause), im Speiseraum (Mittagspause) und auf dem Schulgrundstück – oberer und unterer Schulhof (Hofpausen) auf. Das Schulgrundstück darf nicht verlassen werden. Nur mit Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Sorgeberechtigten gelten Ausnahmen. Die Haustreppen sind freizuhalten.

 

Während der Schulzeit besteht im gesamten Schulgelände Fußballspielverbot.

 

Nachdem die Stunde beendet wurde, wird der Platz ordentlich verlassen.

 

Die Stühle werden Di/Do auf die Tische gestellt.

 

 

 

Zum Stundenende verlassen die Schüler selbständig ihren Klassenraum. Kinder ohne Betreuungsvertrag (Hauskinder) haben das Schulgelände spätestens 15 Minuten nach Unterrichtsschluss bzw. nach einem Ganztagsangebot zu verlassen.

 

Die Hortkinder gehen direkt in den Hort.

 

 

 

    I.        Nutzung von Fahrrädern und Fahrzeugen

 

 

Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für den Schulweg der Schüler obliegt den Sorgeberechtigten und der Mitverantwortung des Kindes. Seitens der Schule besteht dafür keine Aufsichtspflicht.

 

 

 

Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, stellen dieses auf dem dafür gekennzeichneten Platz (im Fahrradständer) ab. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrrades sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. Fahrräder nebst Zubehörteilen sind durch den Schulträger nicht versichert.

 

Auf dem Schulgrundstück wird das Fahrrad geschoben. Es wird empfohlen, das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl selbst mit einer Sperrvorrichtung anzuschließen.

 

 

 

Das Befahren des Schulgrundstückes und das Parken/Abstellen von Kraftfahrzeugen (kraftstoffbetriebene Fahrzeuge) ist nicht gestattet. Soweit Parkplätze (z. B. auch für Vereine) für das Grundstück zugewiesen sind, entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit der Hortleitung. Die Ein-/Ausfahrt ist unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig und mit der erforderlichen Umsicht in Hinblick auf die Gefährdung von Kindern, Besuchern und Nutzern der Einrichtung.

 

 

 

Hiervon unberührt sind die Wege für Rettungs-, Versorgungs- und Anlieferfahrzeuge sowie Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich freizuhalten. Weitere Regelungen legen Schulleitung und Hortleitung im Einvernehmen fest

 

 

 

  II.        Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung

 

 

Unsere Schule legt auf gesunde Ernährung und Bewegungsförderung großen Wert. Getränke werden den Kindern in Trinkflaschen durch die Eltern mitgegeben. Dabei ist auf überwiegend zuckerarme Lebensmittel zu achten.

 

 

 

In unserer Schule wird Wert auf schulgerechte Kleidung gelegt, d.h. Aufdrucke von Schimpfwörtern (egal in welcher Sprache) sind nicht erlaubt.

 

 

 

Gemäß Sächsischem Nichtraucherschutzgesetz ist im gesamten Schulgrundstück einschließlich aller Gebäude das Rauchen nicht gestattet. Dieses Verbot gilt auch für E-Zigaretten und Shishas.

 

Gleiches Verbot gilt für den Umgang mit Feuer. Der Besitz und die Einnahme von Drogen, Rauschmitteln, gefährlichen und verbotenen Gegenständen (z. B. Messer, Reizgas, Schlaggegenstände, Waffen, ...) sind nicht erlaubt und werden zur Anzeige

 

gebracht.

 

Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich in welcher Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw. an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) teilnehmen.

 

Ebenfalls ist sowohl das Rauchen, als auch das Mitführen und Konsumieren von Alkohol auf dem gesamten Schulgelände untersagt.

 

Besitz bzw. Einnahme von alkoholischen Getränken ist untersagt. Ausnahmen für besondere Jubiläen oder Festlichkeiten regelt die Schulleitung.

 

 

 

Auf Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit im Gebäude und im Außengelände ist zu achten. Garten- und Sportanlagen sind pfleglich und funktionsgerecht zu behandeln. Festgestellte Schäden sind umgehend dem Schul-/Hortpersonal anzuzeigen.

 

Abfälle und Papier sind von jedem Einzelnen selbst umweltgerecht in den bereitgestellten Abfall-/Wertstoff-Behältern zu entsorgen.

 

 

 

Räume sind im sauberen Zustand zu verlassen. Die letzten Aufsichtspflichtigen der Tagesnutzung im Raum haben dafür Sorge zu tragen, dass die Stühle dienstags und donnerstags auf die Bänke gestellt bzw. eingehängt werden.

 

Über Maßnahmen bei wiederholten Verstößen gegen die allgemeinen Sauberkeits- und Hygieneregeln entscheiden die pädagogischen Fachkräfte der Schule.

 

Das Öffnen und Schließen von Fenstern ist während des Unterrichtsbetriebes grundsätzlich nur dem aufsichtsführenden Personal gestattet. Das Hinauslehnen aus geöffneten Fenstern, bzw. das Betreten der Fluchttreppe sind untersagt.

 

Den Hinweisen und Aufforderungen der aufsichtsführenden Lehrer ist Folge zu leisten, unnötiges Herumlaufen im Schulhaus ist untersagt.

 

In der Einrichtung und im Außengelände ist es nicht zulässig, Tiere mitzubringen. Ausnahmen bilden mit Zustimmung des Schulträgers die Durchführung von pädagogischen Projekten.

 

Die Schüler werden angehalten, die Räume und Einrichtungen der Schule insbesondere die Lehr- und Lernmittel zu schonen (z.B. Tische, Stühle, Wände).

 

Den Schülern ist untersagt, den Sonnenschutz oder die digitalen Tafeln anzufassen.

 

Bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung oder Verunreinigung kann Schadenersatz durch die Schulleitung gefordert werden.

 

 

 

Im Schulhaus wird nicht gerannt und gelärmt, es ist rechts zu gehen.

 

 

 

Für die Sauberkeit der Toiletten ist jeder Schüler mitverantwortlich.

 

Piktogramme/Sicherheitshinweise dürfen nicht beschädigt, überklebt oder entfernt werden.

 

III.        Unerlaubte Handlungen

 

 

Jegliches Inventar der Einrichtung ist schonend, pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Bei Sachbeschädigung am Gebäude, der Ausstattung, Lehr-, Lern- und Unterrichtsmittel und/ oder der Außenanlagen wird auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz verlangt bzw. Strafanzeige gestellt.

 

Körperverletzungen, Missbrauch von Schutzbefohlenen, Hausfriedensbruch und Störung des

 

öffentlichen Friedens (z. B. durch Androhung von Straftaten) können durch die Schul- und Hortleitung polizeilich angezeigt und die strafrechtliche Verfolgung beantragt werden.

 

Der Missbrauch von Brandbekämpfungsmitteln und sicherheitstechnischen Anlagen ist verboten und wird straf- sowie zivilrechtlich verfolgt.

 

Das Anschließen eigener elektrotechnischer bzw. elektronischer Geräte jeder Art, also auch Geräte der Unterhaltungselektronik, ist innerhalb des Geländes und Gebäudes nicht erlaubt. Ausnahmen im Rahmen von Projekten legt die Schulleitung fest.

 

Handys sind im Unterricht prinzipiell abzuschalten und in der Tasche aufzubewahren. Gleiches gilt für Smartwatches, welche auf Flugmodus gestellt in der Tasche aufbewahrt werden.

 

Das Fotografieren und die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen sowie jegliche Art der Datenverarbeitung sind nur im Rahmen der geltenden Vorschriften des Datenschutzes erlaubt und bedürfen der Abstimmung mit der Schulleitung.

 

Von Personensorgeberechtigten, Elternrat oder Dritten zum Aushang oder zur Verteilung mitgebrachtes Informationsmaterial jeglicher Art ist generell durch die Schulleitung zu genehmigen.

 

Es ist untersagt, politische Werbung zu betreiben sowie extremistische fremdenfeindliche Äußerungen zu treffen.

 

Die Persönlichkeitsrechte der Jungen und Mädchen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu respektieren und zu wahren

 

 

 

IV.        Versicherung

 

 

Bekleidung und private Sachen sind in den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten/ Räumlichkeiten aufzubewahren. Die privaten Sachen der Kinder sowie aller Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen sind nicht versichert; Wertsachen, Schmuck, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Geldbörsen, Brieftaschen, Urkunden aller Art, Fahrtausweise, Versicherungskarten, Schlüssel etc. werden nicht gesondert aufbewahrt. Außerhalb der Öffnungszeit des Gebäudes (bspw. Wochenenden/Ferienzeiten) besteht keine Verwahrpflicht des Trägers der Einrichtung für das persönliche Eigentum der Kinder. Fundsachen sind der Schulleiterin zu übergeben und werden im Gebäude zur Abholung bereitgehalten bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist entsorgt/vergeben. Die Stadt Schlettau übernimmt keinen Haftpflichtdeckungsschutz für Kinder. Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten des Kindes im Schulbetrieb geltend gemacht werden können, können sich die Sorgeberechtigten selbst versichern. Jedes Kind ist auf dem sichersten, direktesten und verkehrsgünstigsten Schulweg und im Rahmen von schulischen Veranstaltungen gesetzlich unfallversichert. Unfälle, auch kleine Unfälle und Verletzungen, sind sofort dem aufsichtsführenden Personal bzw. im Schulsekretariat anzuzeigen. Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen der Schule anzuzeigen. Ist ein Kind an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich das Schulpersonal in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Lausbefall und Krätze.

 

 

  V.        Verhalten im Havarie-/Gefahrfall

 

 

Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden sowie Gefahren sind durch alle Besucher und Besucherinnen der Einrichtungen einzuhalten. Bei Ertönen des Alarmsignals begeben sich alle im Gebäude befindlichen Personen zum Sammelplatz im unteren Schulhof. Den Weisungen des Rettungspersonals ist unbedingte sofortige Folge zu leisten.

 

Die Flucht- und Rettungswege müssen stets freigehalten werden; diese sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen.

 

Weiteres regelt die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren (=Brandschutzordnung Teil B und C).

 

 

 

VI.        Benutzung der Fachunterrichtsräume, Schulsportanlagen

 

 

Fachraumordnungen sowie die Hallenordnung bilden die Grundlage für die Nutzung der Fachräume im schulischen Kontext. Zu den Fachräumen zählen in der Regel der Werk-, Musik- und Kunstraum sowie die Turnhalle. Fachräume dürfen zu Beginn des Unterrichts nur mit einer pädagogischen Fachkraft und darüber hinaus nur in Begleitung einer aufsichtsführenden Person betreten werden.

 

Sportanlagen auf dem Außengelände dürfen in den Pausen nur nach Absprache mit dem Sportlehrer bzw. der Schulleitung benutzt werden. Gefährdungen und Störungen sind zu vermeiden.

 

Jeder Nutzer und jede Nutzerin haftet für Beschädigung und Verlust von Hard- und Software, des Mobiliars, sowie für die Einhaltung des Urheberschutzes der Software.

 

 

 

VII.        Rechtsgrundlagen

 

 

Der Besuch der Schule wird auf der Grundlage des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG), der Schulordnung Grundschulen (SOGS), der Schulbesuchsordnung (SBO) sowie der Verwaltungsvorschrift Schulverweigerer - in jeweils aktueller Fassung des SMK - geregelt.

 

Anträge zur Freistellung vom Unterricht gemäß der Schulbesuchsordnung bedürfen der

 

Gesetze und Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) können im Schulsekretariat eingelesen oder unter www.revosaxsachsen.de aufgerufen werden.

 

Dienstaufsichtsbehörde der pädagogischen Fachkräfte der Schule ist das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Chemnitz. Unter www.sachsen-macht-schule.de finden sich weitere Informationen.

 

Die Fach- und Dienstaufsicht für die pädagogischen Fachkräfte des Hortes obliegt dem jeweiligen Träger der Horteinrichtung. Unter www.kita-bildungsserver.de/recht/ finden sich weitere Informationen.

 

Die Stadt Schlettau ist Träger der Grundschule Schlettau.

 

Unter www.grundschule-schlettau.de finden sich weitere Informationen.

 

 

 

VIII.        Besucher und Besucherinnen sowie andere Nutzer und Nutzerinnen der Grundschule Schlettau

 

 

Die Schule ist von 7:30 bis 13:05 Uhr abgesperrt.

 

Einrichtungen, Besucher und Besucherinnen (außer Bringe- oder Abholberechtigte) oder Dienstleistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Schule bzw. des Hortes unverzüglich im Schulsekretariat bzw. bei einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden.

 

Für Besucher und Besucherinnen sowie außerunterrichtliche Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen gilt die Haus- und Hofordnung sinngemäß.

 

Ein unangemeldeter Aufenthalt im Gebäude/Außengelände ist nicht gestattet.

 

Beim Betreten und Verlassen der Schul- und Hortgebäude ist darauf zu achten, dass die Eingangstür und das Grundstückstor im Interesse und zum Schutz der Kinder wieder geschlossen werden.

 

Werbung aller Art und Warenverkauf sind untersagt. Ausnahmen legt die Schul- bzw. Hortleitung in Abstimmung mit dem Träger und/oder der Dienstaufsichtsbehörde unter Beachtung der einschlägigen Erlasse/Verordnungen des Freistaates Sachsens fest.

 

Gleiches gilt für das Aushängen und Verteilen von Plakaten und Werbematerial, Umfragen zur Informationsgewinnung sowie Sammlungen jeglicher Art.

 

 

IX.        Wahrnehmung des Hausrechts

 

 

Die Schulleitung übt das Hausrecht aus.

 

Den Aufforderungen und Weisungen des Schulpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

 

Im Rahmen der Schulbetriebes können Verstöße gegen die Haus- und Hofordnung gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

 

 

 

 

 

  X.        In Kraft treten

 

 

Die Haus- und Hofordnung wird von Schulleitung festgelegt und im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens durch die Schulkonferenz vom 03.09.2024 bestätigt und tritt am 04. September 2024 in Kraft.

 

Sie wird ergänzt durch die Fachraumordnung/en Kunst-/ Musik und Werken vom 30.04.2024, 

 

sowie die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren (= Brandschutzordnung Teil B+C) vom 20.08.2020 mit Ergänzung Notfallplan für berufsbedingte Krisensituationen sowie die Hallenordnung.

 

 

 

Grundlegende Änderungen sind nur mit Zustimmung der Schulkonferenz möglich.

 

In begründeten Ausnahmefällen kann die/der Schulleiter/in sofort eine Ergänzung oder Aussetzung anweisen.

 

 

 

Grundschule Schlettau

Beutengraben 1

09487 Schlettau

 

Telefon: 03733/608524

Telefax: 03733/608525

Hort:      03733/

    

gs.schlett.schlettau@web.de